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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13   

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https://dejure.org/2014,46781
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13 (https://dejure.org/2014,46781)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.07.2014 - L 1 KR 81/13 (https://dejure.org/2014,46781)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. Juli 2014 - L 1 KR 81/13 (https://dejure.org/2014,46781)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 KR 5/10 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittelversorgung - Notwendigkeit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits nach seiner Konzeption den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG SozR4-2500 § 33 Nr. 30 mwN; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26; Nolte, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, § 33 Rdnr. 22c m.w.N.).

    Auch serienmäßig hergestellte Liegeräder, die auch von gesunden Menschen genutzt werden, sind nach der Rechtsprechung des BSG als derartige allgemeine Gebrauchsgegenstände anzusehen (BSG SozR4-2500 § 33 Nr. 12 Rdnr. 17; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R Rdnr. 25).

    Das Radfahren als spezielle Art der Fortbewegung mit den damit verbundenen Effekten hinsichtlich Geschwindigkeit und sportlicher Betätigung sind vom BSG nicht als Grundbedürfnisse des täglichen Lebens anerkannt worden (BSG SozR4-2500 § 33 Nr. 12 Rdnr. 16; Urteil vom 7. Oktober 2010 aaO,. Rdnr. 15).

    Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - ausgeführt, dass bewegliche sächliche Mittel in besonders gelagerten Fällen Hilfsmittel zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V sein können, wenn sie zur Förderung oder Ermöglichung der Mobilisation dienen.

    Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, diese entweder die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung wesentlich fördern oder die therapeutische Behandlungsfrequenz in Folge der eigenen Bewegung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (§ 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - und § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) als wirtschaftlich darstellen (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rdnr. 11).

    Bloße allgemeine Maßnahmen der Erhaltung und Förderung der Gesundheit genügen den Anforderungen nicht, vielmehr weisen diejenigen gesundheitsfördernden Maßnahmen keinen ausreichend engen Bezug zu einer Krankenbehandlung auf, die -wie im Falle des Klägers - nur allgemein auf die Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit, die Mobilisierung von Restfunktionen des behinderten Menschen, die Erhöhung der Ausdauer und Belastungsfähigkeit sowie die Hilfe bei der Krankheitsbewältigung zielen und (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Rdnr. 20 und 21).

  • BSG, 18.05.2011 - B 3 KR 10/10 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Davon ist auszugehen, wenn der Versicherte aufgrund der Schwere seiner körperlichen Beeinträchtigung dauerhaft Anspruch auf Maßnahmen der physikalischen Therapie hat, diese entweder die durch das beanspruchte Hilfsmittel unterstützte eigene körperliche Betätigung wesentlich fördern oder die therapeutische Behandlungsfrequenz in Folge der eigenen Bewegung geringer ausfallen kann und sich deshalb die Versorgung mit dem Hilfsmittel im Rahmen der Wahlmöglichkeit des Versicherten (§ 33 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - und § 9 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -) als wirtschaftlich darstellen (BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R - Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rdnr. 11).

    Aus dieser können keine über § 33 SGB V hinausgehenden Leistungsansprüche hergeleitet werden (vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2011 - B 3 KR 10/10 R - Rdnr. 19 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen - UN-Konvention).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 8/98 R

    Keine Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für ein Rollstuhl-Bike

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich umfasst jedoch nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zu bewältigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 Seite 186; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12, SozR4-2500 § 33 Nr. 2).
  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 16/07 R

    Gemeinsamer Bundesausschuss - Anfechtungsklage gegen Erlass einer Richtlinie im

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, die die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. z.B. BSGE 100, 103 = SozR 4-2500 § 31 Nr. 9).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme eines GPS-Systems für blinde und

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Die Einordnung als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens hängt davon ab, ob ein Gegenstand bereits nach seiner Konzeption den Zwecken des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V dienen soll oder den Bedürfnissen erkrankter oder behinderter Menschen jedenfalls besonders entgegenkommt und von körperlich nicht beeinträchtigten Menschen praktisch nicht genutzt wird (BSG SozR4-2500 § 33 Nr. 30 mwN; BSG, Urteil vom 7. Oktober 2010 - B 3 KR 5/10 R; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 26; Nolte, Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band I, § 33 Rdnr. 22c m.w.N.).
  • BSG, 24.05.2006 - B 3 KR 16/05 R

    Krankenversicherung - Ausstattung mit Liegedreirad anstelle eines

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 09.07.2014 - L 1 KR 81/13
    Der von der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleistende Basisausgleich umfasst jedoch nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer zu bewältigen (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 31 Seite 186; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr. 12, SozR4-2500 § 33 Nr. 2).
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